JFG Hofheimer Land

Satzung

Satzung der Juniorenfördergemeinschaft (JFG) Hofheimer Land e.V.

§ 1 Name und Sitz der Juniorenfördergemeinschaft

  1. Die Juniorenfördergemeinschaft führt den Namen JFG Hofheimer Land e.V. und wird auf Initiative der Vereine SV Hofheim, TSV Goßmannsdorf, SG Lendershausen/Ostheim und SV Rügheim gegründet. Diese Vereine sind Stammvereine.

Der TV Königsberg tritt der JFG mit Wirkung zum 01.07.2012 bei und wird damit Stammverein im Sinne des Satzes 2. Dem TV Königsberg obliegen die gleichen Rechte und Pflichten wie den Stammvereinen nach Satz 1.

  1. Die Juniorenfördergemeinschaft hat ihren Sitz in Hofheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bamberg einzutragen.
  1. Das Geschäftsjahr der JFG erstreckt sich vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres.

4. Die JFG ist Mitglied beim Bayerischen Landessportverband und beim Bayerischen Fußballverband und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an, ebenfalls die darauf gestützten Anordnungen und Beschlüsse und sonstigen Entscheidungen sowie die einschlägigen Bestimmungen der Satzungen und Ordnungen des DFB und des SFV, die Grundsätze des Amateursports, des Lizenzspielerstatus und sonstige durch die Entwicklung sich ergebenden Änderungen bzw. Ergänzungen der bisherigen Bestimmungen, ferner die sich aus der Mitgliedschaft des BFV bei der Dachorganisation (BLSV) ergebenden Pflichten bzw. Folgen für den Verein als solchen und seine Mitglieder als bindend an. Der Verein haftet auch für die Verpflichtungen seiner Mitglieder, die sich aus der Mitgliedschaft des Vereins beim BFV ergeben. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landessportverband vermittelt.

§ 2 Zweck der Juniorenfördergemeinschaft

  1. Die Juniorenfördergemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung.
  1. Der JFG wird von den Stammvereinen ab der Saison 2009/2010 die Aufgabe der Förderung des Juniorenfußballs übertragen, da diese auf Dauer nicht in der Lage sind, durchgängig Juniorenmannschaften zu unterhalten und damit die Existenz der Seniorenmannschaften durch eigenen Nachwuchs zu sichern. 
  1. Die JFG sorgt für die Betreuung, Training und Ausstattung der Mannschaften in den Altersgruppen U 19 bis U 13-Junioren und gewährleistet ihre Teilnahme am Spielbetrieb. Diese Aufgabe nimmt sie in enger Kooperation mit den Vorständen und Fußballabteilungen der Stammvereine wahr. 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die JFG besteht aus:
  1. den Juniorenspielern (U19 bis U13-Jugendliche), die zugleich Mitglieder in einem 

der Stammvereine sind

  1. mindestens zwei Vertretern der Stammvereine, die zugleich Mitglieder in dem 

jeweiligen Stammvereinen sind

  1. aus weiteren ordentlichen Mitgliedern.
  1. Vereinsmitglieder können ausschließlich natürliche Personen werden.
  1. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in die JFG. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Bei einem Minderjährigen bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme  entscheidet der Vorstand bei der nächsten Vorstandssitzung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Zustimmung durch den Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so muss dies schriftlich begründet werden. Der Betroffene kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Eine erneute Ablehnung des Antrages durch die Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar. Wird die Berufung abgelehnt, so ist der Verein nicht verpflichtet, die Gründe hierfür zu nennen.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens 1 Monat vor Ablauf schriftlich an den Vorstand erklärt werden. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund (insbesondere wenn es gröblich gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt, wenn es dem Ansehen des Vereins schadet oder wenn es fällige Beiträge trotz Aufforderung länger als ein Jahr schuldet) aus der JFG ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes, der dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein – oder sonst unterschriftlich zur Kenntnis – mitgeteilt wird. Vor dem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen.
  1. Die Mitgliedschaft der Juniorenspieler in der JFG endet automatisch mit dem Ende ihrer Spielberechtigung für Juniorenmannschaften. Der Spieler wechselt dann automatisch in seinen Stammverein als Seniorenspieler. Abwerbemaßnahmen innerhalb der JFG sind zu unterlassen.
  1. Im Falle des Ausscheidens eines von den Stammvereinen benannten Vertreters aus der JFG benennt das geschäftsführende Gremium des Stammvereins einen Nachfolger.

 § 3 Abs. 1b gilt es dabei zu beachten.

  1. Will ein weiterer Verein der JFG als Stammverein beitreten, so ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des schriftlichen Aufnahmeantrags ein Beschluss der Vorstandschaft zur Aufnahme notwendig.
  1. Will ein Stammverein aus der JFG austreten, so ist dies nur zum Ende des Geschäftsjahres mit halbjähriger Kündigungsfrist möglich. Mit dem Ausscheiden eines Stammvereins enden alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

§ 4 Vereinsmittel

  1. Die Einnahmen der JFG setzen sich zusammen aus Zuwendungen der Stammvereine, Mitgliedsbeiträgen und Spenden. 
  1. Es wird ein Mitgliedsbeitrag  pro Geschäftsjahr erhoben.  Aktive Spieler, Trainer, Betreuer und Mitglieder der Vorstandschaft sind beitragsfrei. Über die Beitragshöhe beschließt die Mitgliederversammlung. 
  1. Die JFG erhält von den  Stammvereinen jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres Zuwendungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Zuwendungen ergeben sich aus einem von der Vorstandschaft errechneten Budget, das anteilmäßig auf die Anzahl der zu diesem Termin gemeldeten Spieler der Stammvereine umzulegen ist. Bedarfsgerechte Nachforderungen sind durch Beschluss der Vorstandschaft möglich.
  1. Die Mittel der JFG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Vorstand erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch begünstigt der Verein keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen. 

§ 5 Organe der JFG

  1. Organe der JFG sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

§ 6 Der Vorstand

  1. Die Mitglieder des Vorstandes müssen der JFG und einem der Stammvereine angehören. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Kassier
  4. dem Schriftführer
  5. Beisitzern

Jeder Stammverein muss mit mindestens zwei  Personen in der Vorstandschaft vertreten sein, soweit sie nicht Funktionen besetzen, sind sie Beisitzer.

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und stellv. Vorsitzenden einzeln vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellv. Vorsitzende nur vertreten darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstandes kommissarisch im Amt. 
  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende beruft, unter Einhaltung einer 14 tägigen Frist, zu den Sitzungen ein und leitet sie. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Von den Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften werden von zwei Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet  und an alle Vorstandsmitglieder der JFG zur Kenntnis zugeleitet.

§ 7 Aufgaben des Kassiers

  1. Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und wickelt die von der Vorstandschaft beschlossenen Geschäfte ab. Er ist nicht zur Aufnahme von Krediten berechtigt.

   

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorsitzenden einberufen. 

Termin, Ort und Tagesordnung werden spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstag durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse und durch Aushang in den Stammvereinen bekannt gegeben.

  1. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere 

– die Entgegennahme der Arbeitsberichte des Vorstandes

– die Entgegennahme des Kassenberichtes

– die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer

– die Entlastung des Vorstandes

– die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

– die Wahl des Vorstandes

– die Wahl der zwei Rechnungsprüfer

– Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen und satzungsgemäß 

  gestellte Anträge

– Beschlussfassung über die Berufung zur Aufnahme und  Ausschluss von Mitgliedern

– Entscheidungen über wichtige, die Interessen und den Zweck der JFG betreffenden 

    Angelegenheiten 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn sie der Vorstand einer der Stammvereine oder mindestens 20 Prozent der ordentlichen Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe des Grundes beantragt. 
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen sind nicht möglich. Auf Wunsch der Mitgliederversammlung ist eine Abstimmung schriftlich durchzuführen. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. 
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
  1. Beschlüsse und Wahlergebnisse sind schriftlich niederzulegen. Sie werden vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet und den Vorständen der Stammvereine zugeleitet.
  1. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres.

§ 9 Die Rechnungsprüfung

  1. Die zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand des Vereins (JFG) angehören, müssen aber Mitglied in einem der Stammvereine sein.
  1. Die Rechnungsprüfer überprüfen die Kassen- und Buchführung der JFG, erstellen einen Prüfungsbericht und tragen diesen der Mitgliederversammlung vor. Der Prüfungsbericht soll Feststellungen darüber treffen, ob die Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch richtig und ausreichend belegt sind und den Beschlüssen des Vorstands entsprechen.
  1. Die Rechnungsprüfer haben das Recht, die Entlastung des Kassiers und des Vorstandes zu beantragen.

§ 10 Auflösung der JFG

  1. Die JFG kann in einer ordentlichen oder in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung durch Beschluss aufgelöst werden. Für die Rechtswirksamkeit dieses Beschlusses ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  1. Bei Auflösung der JFG werden der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende, der Kassier sowie der Protokollführer zusammen als Liquidatoren der JFG bestellt, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst.
  1. Für Verbindlichkeiten der JFG haftet etwaigen Gläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen der JFG (=gesamter finanzieller und sachlicher Besitz).
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins in dem Verhältnis den Stammvereinen zu, in dem sie zu diesem Zeitpunkt Spieler der JFG gemeldet haben. Die Stammvereine haben es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden. Sollten die Stammvereine juristisch dazu nicht mehr in der Lage sein, z. B. durch Auflösung aller Stammvereine, so fällt das anteilig verbleibende Vermögen der JFG der Stadt Hofheim zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, jugendfördernde Zwecke zu verwenden hat. 

§ 11 Ermächtigung

  1. Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, notwendige Änderungen oder Ergänzungen, die zum Erlangen oder der Erhaltung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind und solche Änderungen, die behördlich angeordnet werden, selbständig vorzunehmen. Derartige Satzungsänderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zugeben.

§ 12 Gültigkeit

  1. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bamberg in Kraft.

.Hofheim, den 12.07.2012

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Eintrag ins Vereinsregister Bamberg am 16.04.2009 (VR 200306)